ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Aufmberg GmbH & Co. KG

Hauptstr.16

96224 Burgkunstadt

1. URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE

1.1 | Jeder an die Aufmberg GmbH & Co. KG erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

1.2 | Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3 | Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von der Aufmberg GmbH & Co. KG weder im Original, noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Aufmberg GmbH & Co. KG , eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.

1.4 | Die Aufmberg GmbH & Co. KG überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

1.5 | Die Aufmberg GmbH & Co. KG hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den

Designer zur Forderung von Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

1.6 | Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, soweit nicht anders vereinbart.

2. VERGÜTUNG

2.1 | Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

2.2 | Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

2.3 | Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist die Aufmberg GmbH & Co. KG berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu vereinbaren.

2.4 | Die Anfertigung von Entwürfen, Kostenvoranschlägen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die Aufmberg GmbH & Co. KG für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3. FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG

3.1 | Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teils fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Aufmberg GmbH & Co. KG hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/2 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und1/2 nach Fertigstellung.

3.2 | Bei Zahlungsverzug kann die Aufmberg GmbH & Co. KG Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

4. SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- UND REISEKOSTEN

4.1 | Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manus-kriptstudium, Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.

4.2 | Die Aufmberg GmbH & Co. KG ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Aufmberg GmbH & Co. KG eine entsprechende Vollmacht zu erteilen.

4.3 | Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers abgeschlossen werden verpflichtet sich der Auftraggeber, die Aufmberg GmbH & Co. KG im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.4 | Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien für die Anfertigung von Modellen, etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4.5 | Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5. EIGENTUMSVORBEHALT

5.1 | An Entwürfen, Modelle, Skizzen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

5.2 | Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

5.3 | Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.

5.4 | Die Aufmberg GmbH & Co. KG ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die

Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die Aufmberg GmbH & Co. KG dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von der Aufmberg GmbH & Co. KG geändert werden.

5.5 | Bis zur endgültigen und kompletten Bezahlung bleiben alle Nutzungsrechte bei der Aufmberg GmbH & Co. KG. Erst nachdem das in Rechnung gestellte Honorar beglichen ist, gehen die vereinbarten Nutzungsrechte auf den Vertragspartner über.

6. KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG UND BELEGMUSTER

6.1 | Vor Ausführung der Vervielfältigung ist der Aufmberg GmbH & Co. KG ein Korrekturmuster vorzulegen.

6.2 | Die Produktionsüberwachung durch die Aufmberg GmbH & Co. KG erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Die Umsetzung erfolgt durch die Aufmberg GmbH & Co. KG. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Aufmberg GmbH & Co. KG berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Die Aufmberg GmbH & Co. KG haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.3 | Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Aufmberg GmbH & Co. KG 2 bis 3 einwandfreie Produktmuster unentgeltlich. Die Aufmberg GmbH & Co. KG ist

berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

7. HAFTUNG

7.1 | Die Aufmberg GmbH & Co. KG verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts, Pläne, Daten bzw. Datenträger etc. sorgfältig zu behandeln. Sie haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.

7.2 | Die Aufmberg GmbH & Co. KG verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.

7.3 | Sofern das Aufmberg GmbH & Co. KG notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von der Aufmberg GmbH & Co. KG. Sie haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7.4 | Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen bzw. Freigabe von Produktionsdaten durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit dieser – formell und inhaltlich.

7.5 | Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von der Aufmberg GmbH & Co. KG.

7.6 | Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet die Aufmberg GmbH & Co. KG nicht.

7.7 | Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei Aufmberg GmbH & Co. KG, Hauptstr.16, 96224 Burgkunstadt O.T. Ebneth geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

8. GESTALTUNGSFREIHEIT UND VORLAGEN

8.1 | Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder

nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Aufmberg GmbH & Co. KG behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

8.2 | Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Aufmberg GmbH & Co. KG eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann die Aufmberg GmbH & Co. KG Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

8.3 | Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller an die Aufmberg GmbH & Co. KG übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Aufmberg GmbH & Co. KG von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

9. SALVATORISCHE KLAUSEL

9.1 | Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.

10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

10.1 | Erfüllungsort ist der Sitz der Aufmberg GmbH & Co. KG.

10.2 | Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.